vers25 - Bei dem Berufsunfähigkeitsversicherung Antrag eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung.

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Es besteht die Anzeigepflicht, "unverzüglich" (§ 33 VVG) den Eintritt des Versicherungsfalles anzuzeigen. (§ 171,1 VVG). Im Todesfall der versicherten Person ist dies innerhalb von drei Tagen nach Versterben notwendig, wobei die Absendung der Nachricht innerhalb der drei Tage genügt. Eine Obliegenheitsverletzung hat jedoch keine Rechtsfolgen.

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Der vertraglich vereinbarte Ablauf der Versicherung

muss nicht angezeigt werden. Berufsunfähigkeit, Krankheitsfall oder Pflegebedürftigkeit hingegen muss bei Eintritt des Versicherungsfalls und entsprechender Mitversicherung angezeigt werden.

Folgende Obliegenheitsverletzungen sind bei der Berufsunfähigkeitsversicherung möglich: Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht Beispiel: Eine Vorerkrankung der versicherten Person wird im Lebensversicherungsantrag nicht angegeben. Anzeige im Versicherungsfall Beispiel: Das Versterben einer versicherten Person wird erst nach einem Monat mitgeteilt.

   

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