Informationen für unsere Interessenten. Der Unterschied zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter.
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Erklärung Versicherungsmakler – Versicherungsvertreter im Verhältnis zum Versicherungsnehmer. Eine Abhängigkeit zum Versicherer ist für den Versicherungsmakler nicht nur unerwünscht, sondern unvereinbar mit dem Maklerstatus. Der Versicherungsvertreter (§ 84 HGB), gleich ob selbstständig oder unselbstständig, ist Teil der Außenorganisation des Versicherers; er ist dessen Repräsentant und auch im Rechtssinne im bestimmten Umfang sein Vertreter mit entsprechenden Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen des Versicherers zum Versicherungsnehmer.
Gleiches gilt sinngemäß für schon bestehende Versicherungsverträge. Teilweise ist auch Gewohnheitsrecht die Grundlage der Vertretungsmacht des Versicherungsmaklers. Wenn auch der Versicherungsvertrag, wie jedes Vertragsverhältnis, partnerschaftliche Elemente in sich trägt, so gibt es andererseits natürliche Interessengegensätze zwischen den Partnern des Versicherungsverhältnisses, also dem Versicherer auf der einen und dem Versicherungsnehmer auf der anderen Seite. Sie können zutage treten beim Festlegen der Vertragskonditionen oder auch im Leistungsfall, bei der Frage nach Grund und Höhe des Anspruchs. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, wenn sich beide Partner einen Verbündeten suchen; Verbündeter des Versicherers ist der Versicherungsvertreter, Bundesgenosse des Versicherungsnehmers ist der Makler. |
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