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Künstler / Publizisten und die Krankenkasse.

Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist. Künstler und Publizisten sind in der GKV nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSGV) versicherungspflichtig.

Haben Sie ernsthaftes Interesse an Interesse an einer Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung oder einem anderen Produkt welches wir hier anbieten? Sämtliche Berechnungen auf unseren Seiten sind für Sie kostenfrei. Unsere Telefonnummer lautet: 02384 911119. Telefonisch zu erreichen sind wir in der Zeit von 10:00 Uhr - 12:30 Uhr und 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr.

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Befreiung von der Versicherungspflicht.

Befreiung von der Versicherungspflicht.

Das Gesetz sieht 2 Möglichkeiten vor, Künstler und Publizisten von der gesetzlichen Krankenversicherung zu befreien:

als Berufsanfänger.

als Höherverdienender.

Als Berufsanfänger gilt ein Künstler / Publizist innerhalb von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme seiner hauptberuflichen Tätigkeit. Ob er der GKV beitreten oder sich bei einem PKV-Unternehmen versichern will muss innerhalb der ersten 3 Monate entschieden werden. Wenn er sich für eine PKV entscheidet muss nachgewiesen werden, dass deren Vertragsleistungen denen der GKV entsprechen. Wer einmal von der Versicherungspflicht befreit worden ist, verbleibt auch nach Ablauf der dreijährigen Berufsanfängerzeit in der PKV. Es sei denn, er hat innerhalb der drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit schriftlich erklärt, dass seine Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Dann beginnt in diesem Fall nach Ablauf der Dreijahresfrist. Widerrufen kann er dann die Versicherungspflicht nicht mehr.

Höherverdienende.

Wenn das Gesamteinkommen aus drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Summe der Jahresarbeitsentgeltgrenze für denselben Zeitraum übersteigt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Wer nicht sicher ist, ob er der Versicherungspflicht des Künstlersozialversicherungsgesetzes unterliegt, sollte diese Frage mit der Künstlersozialkasse klären. Dabei darf nicht übersehen werden, dass dieses Gesetz für viele eine Unterstützung für den Krankheits- und Versorgungsfall durch die von Unternehmen und Staat aufgebrachte Beitragshälfte für die Renten- und Krankenversicherung darstellt. Selbständige Künstler und Publizisten sollten also wie folgt schreiben an die 

LVA Oldenburg-Bremen - Künstlersozialkasse 

Langeoogstraße 12 

26384 Wilhelmshaven

Wer sich in dieser Form an die Künstlersozialkasse wendet, erhält Informationen und einen Fragebogen, so dass eine Klärung erfolgen kann. Selbständige Künstler und Publizisten, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben die Möglichkeit, gegenüber der KSK zu erklären, dass das Krankengeld nicht erst mit Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt beginnen soll. Dieser Zeitpunkt wird durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgesetzt und ist spätestens der 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Den Erhöhungsbetrag für den vorzeitigen Beginn des Krankengeldbezuges hat der Versicherte allein zu tragen.

   

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