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Bewusstseinstörung.

Empfehlung zur Höhe der Invaliditätssumme innerhalb der Unfallversicherung.

Erhöhte Invaliditätsleistung bei Krankheiten und Gebrechen.

Erweitertes Kriegsrisiko.

Frist zur Feststellung der Invalidität Voraussetzung für die Leistung.

 

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Bewusstseinstörung Bewusstseinstörung.

Nach der AUB 99 der Unfallversicherung gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist:

Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:

Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen.

Abweichend von den allgemeinen Unfallversicherung - Bedingungen (AUB 99 der Unfallversicherung) sind Unfälle durch Bewusstseinstörung, die durch Trunkenheit oder Einnahme von Medikamenten verursacht sind, versichert. Das Lenken von motorisierten Fahrzeugen ist jedoch nur versichert, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,5 Promille liegt.

Höhe der Invaliditätssumme Empfehlung zur Höhe der Invaliditätssumme innerhalb der Unfallversicherung.

Eine generelle Empfehlung ist nur schwer abzugeben, da der Absicherungsbedarf von den eigenen Vermögensverhältnissen und evtl. bereits vorhandenen Berufsunfähigkeitsabsicherungen abhängt. Das wichtigste ist dabei, dass hohe Invaliditätsgrade gut abgesichert werden, andere Leistungen wie z.B. Todesfallleistung, oder Krankenhaustagegeld können dagegen eher vernachlässigt werden und können u. U. auch in anderen Versicherungssparten besser versichert werden.

Empfehlenswert ist es, daß 5-7-fache Bruttoeinkommen bei Vollinvalidität abzusichern. Ob eine hohe Progression (siehe dort) empfehlenswert ist, sollte jeder für sich entscheiden, denn viele Versicherte wünschen auch schon bei geringfügiger Invalidität eine relativ hohe Leistung.

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Rechenbeispiel:

Jahreseinkommen: 36.000,00
Versicherungssumme: 180.000,00
100 % Invalidität
Eine Auszahlung von 180.000,00 € ergibt ...
... bei einem Anlagezins von ... eine 5 %
mtl. Rente 750,00 €
... bei einem Anlagezins von... 7 %
eine mtl. Rente von 1.050,00 €

Dieses Rechenbeispiel beinhaltet das 5-fache des Jahreseinkommen und eine Invaliditätssumme ohne Progression. In diesem Beispiel bietet sich eine Progression von mindestens 225% sinnvoll an.

Invaliditätsleistung Erhöhte Invaliditätsleistung bei Krankheiten und Gebrechen.

Nach AUB 99 der Unfallversicherung leistet der Versicherer, sofern nichts anderes vereinbart ist für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich

... im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades,

... im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.

Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung. Entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens

geänderte Aussage "erhöhte Invaliditätsleistung": entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens

Führt der Unfall, der sich vor Vollendung des 70. Lebensjahres des Versicherten ereignet, ohne Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 90 %, leistet der Versicherer die doppelte Invaliditätsentschädigung. Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchsten Euro 150.000,00 beschränkt. Bestehen bei der gleichen Versicherungsgesellschaft weitere Unfallversicherung, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen. Die Mehrleistung hat nur zu Verträgen Gültigkeit, zu welchen keine Progression vereinbart ist.

Kriegsrisiko. Erweitertes Kriegsrisiko.

Soweit nicht anders vereinbart ist, gilt: Kein Versicherungsschutz für Unfallversicherung besteht für folgende Unfälle: Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Unfallversicherung Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits bei Reisebeginn Krieg oder Bürgerkrieg herrscht.

Abweichend von der vorstehenden Aussage erlischt am Ende des 14. Tag nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Der Zeitraum verlängert sich um weitere 7 Tage, wenn es für die versicherte Person trotz aller Bemühungen und aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist, das Gebiet des betroffenen Staates zu verlassen. Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Gebiete des betroffenen Staates ausgeführt wird, sind versichert.

Feststellung der Invalidität Frist zur Feststellung der Invalidität Voraussetzung für die Leistung.

Nach der AUB 99 der Unfallversicherung ist die versicherte Person durch einen Unfall auf Dauer in Ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität).

Die Invalidität ist

... innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und

... innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen beim Versicherer geltend gemacht worden.

Abweichend von der AUB 99 der Unfallversicherung ist die Invalidität innerhalb von 3 Jahren vom Unfalltag an gerechnet von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen beim Versicherer geltend gemacht worden.

Unfallversicherung

Auszug aus SGB VII § 82, 84, 85

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