vers25.de - Die Unfall Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Impressum

Startseite

Was Sie zur gesetzlichen Unfallversicherung wissen sollten.

Die Unfallrente (z.B. Versichertenrente und Verletztenrente) wird von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht. Besteht ein Anspruch auf gleichartige Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wird die Unfallrente in voller Höhe gezahlt.

Haben Sie ernsthaftes Interesse an einer Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung oder einem anderen Produkt welches wir hier anbieten? Sämtliche Berechnungen auf unseren Seiten sind für Sie kostenfrei. Unsere Telefonnummer lautet: 02384 911119. Telefonisch zu erreichen sind wir in der Zeit von 10:00 Uhr - 12:30 Uhr und 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr.

Oder senden Sie eine Anfrage per E-Mail.

Pfeil nach rechts

zum vergleichen der Unfallversicherung oder Unfallrente dort Unfallversicherung

bitte klicken

Auf dieser Seite finden Sie eine Auswahl von Begriffen für die private Unfallversicherung.

Gesetzesauszug:

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch SGB VII - gesetzliche Unfallversicherung -

Regelberechnung der Rentenhöhe § 82: Regelberechnung der Rentenhöhe.

Rente wegen Berufskrankheit § 84: Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheit.

Höchstjahresarbeitsverdienst § 85: Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst.

Was versteht die gesetzliche Rentenversicherung unter:

Arbeitsunfall  Arbeitsunfall oder Dienstunfall.

Entschädigung Prävention, Rehabilitation, Entschädigung.

Auszug aus SGB VII -gesetzliche Unfallversicherung -

Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist aber u. U. zu mindern. Beide Renten haben eine Lohnersatzfunktion. Aus diesem Grunde gibt es Regelungen, die vermeiden, daß beide Leistungen zusammen höher sind, als der entgangene Lohn. Die Summe aus Rente und Unfallrente soll einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten. Ist dies dennoch der Fall, wird die Rente aus der Rentenversicherung um den diesen Grenzbetrag überschreitenden Anteil gekürzt.

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch SGB VII - 

Regelberechnung der Rentenhöhe gesetzliche Unfallversicherung - § 82

Regelberechnung der Rentenhöhe.

(1) Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§14 des Vierten Buches) und Arbeitseinkommen (§ 15 des Vierten Buches des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor

dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Zum Arbeitsentgelt nach Satz 1 gehört auch das Arbeitsentgelt, auf das ein nach den zwölf Kalendermonaten abgeschlossener Tarifvertrag dem Versicherten rückwirkend einen Anspruch einräumt.

(2) Für Zeiten, in denen der Versicherte in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat, wird das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. Erleidet jemand, der als Soldat auf Zeit, als Wehr- oder Zivildienstleistender oder als Entwicklungshelfer, beim besonderen Einsatz des Zivilschutzes oder beim Ableisten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres tätig wird einen Versicherungsfall, wird als Jahresarbeitsverdienst das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt.

Und zwar in der Höhe er durch eine Tätigkeit erzielt hätte, die der letzten Tätigkeit vor den genannten Zeiten entspricht, wenn es für ihn günstiger ist. Ereignet sich der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres seit Beendigung einer Berufsausbildung, bleibt das während der Berufsausbildung erzielte Arbeitsentgelt außer Betracht, wenn es für den Versicherten günstiger ist.

(3) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 43 und 44 des Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 2.

(4) Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, einen Versicherungsfall, für den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären. Für Berufssoldaten gilt dies entsprechend.

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch SGB VII. gesetzliche Unfallversicherung - 

Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheit § 84 Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheit.

Bei Berufskrankheit gilt für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes als Zeitpunkt des Versicherungsfalls der letzte Tag, an dem die Versicherten versicherte Tätigkeiten verrichtet haben, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen, wenn diese Berechnung für die Versicherten günstiger ist als eine Berechnung auf der Grundlage des in § 9 Abs. 5 genannten Zeitpunktes. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen die schädigende versicherte Tätigkeit aufgegeben worden ist.

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch SGB VII.

gesetzliche Unfallversicherung - 

Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens § 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst.

(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens

1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert,

2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen. Der § 1 SGB VII regelt die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungen wie folgt:

Arbeitsunfall oder Dienstunfall Arbeitsunfall oder Dienstunfall und die gesetzliche Unfallversicherung.

Tritt eine Erwerbsminderung oder der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit oder im Dienst als Wehr- oder Zivildienstleistender bzw. als Soldat auf Zeit ein, gilt die eigentlich erforderliche Wartezeit als erfüllt.

Im Falle des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit trifft das allerdings nur zu, wenn zur Zeit des Arbeitsunfalls bzw. dem Auftreten der Berufskrankheit aktuell Rentenversicherungspflicht vorlag oder in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen vorhanden war. Damit besteht selbst für Auszubildende schon vom ersten Tag an bei Arbeitsunfällen Invaliditätsschutz und für die Familienangehörigen Anspruch auf Hinterbliebenenrenten.

Prävention Prävention, Rehabilitation, Entschädigung der gesetzlichen Unfallversicherung.

Aufgabe der Unfallversicherungen ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

   

Unfallversicherung

Auszug aus SGB VII § 82, 84, 85

Berufliche Reha

Geschichte der Sozialversicherung

Leistung der Unfallversicherung

Sachversicherung

Autoversicherung

Hausratversicherung

Hundehalterhaftpflicht

private Haftpflicht

Rechtsschutz

Pferdehaftpflicht

Wohngebäude

Personenversicherung

Berufsunfähigkeit

betriebliche Rente

Lebensversicherung

Private Krankenversicherung

Rentenversicherung

Risiko Lebensversicherung

Sterbegeld beantragen

Reise u. Reiseversicherung

Auslandsreise Krankenversicherung

Reise Tipps

spezielle Reiseversicherungen

online Partnerschaft

Einkaufen

Finanzdienstleistung

Immobilien

Kommunikation

Unterhaltung

Versicherung

Allgemeines

Nutzungsbedingungen

online Partnerschaft

So finden Sie uns

Versicherungsmakler

Vers. nach Lebenssituation

Wer wir sind

Bauen und Finanzieren

Baufinanzierung Ratgeber

KFW Passivhaus

Lexikon Begriffe Bausparen

Arbeitsgemeinschaft Sosna und Pöhler

Bauen - Baufinanzierung - Bausparen - Reisen - Versicherungsmakler

Am Landwehrbach 12     59514   Welver (NRW) oder per Anfrage E-Mail

 

nach oben

Inhalt Verzeichnis