vers25.de - Kündigung GKV oder PKV.

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Gesetzliche Krankenkasse kündigen.

Seit dem 01.01.2002 ist die Person welche die Versicherung wechseln möchte an die Wahlentscheidung 18 Monate gebunden.

Haben Sie ernsthaftes Interesse an Interesse an einer Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung oder einem anderen Produkt welches wir hier anbieten? Sämtliche Berechnungen auf unseren Seiten sind für Sie kostenfrei. Unsere Telefonnummer lautet: 02384 911119. Telefonisch zu erreichen sind wir in der Zeit von 10:00 Uhr - 12:30 Uhr und 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr.

Oder senden Sie eine Anfrage per E-Mail.

 

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Dies gilt für Versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder in der GKV. Die Krankenkasse kündigen mit der Absicht, in eine andere gesetzliche Krankenkasse wechseln, ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich. Bei Beitragserhöhungen gilt die Bindungsfrist von 18 Monaten nicht.

Außerdem gilt die Bindungsfrist nicht bei Wechsel von ehemals Versicherungspflichtigen, die nun versicherungsfrei werden und in die PKV wechseln. Dies gilt auch bei Existenzneugründung, für Familienversicherte sowie bereits freiwillig versicherte.

Da aufgrund der Krankenversicherungspflicht, siehe GKV-WSG, bei Wechsel keine Lücke entstehen darf, sollte der Antrag auf private Krankenversicherung möglichst kurzfristig gestellt werden.

Private Krankenkasse kündigen:

Ordentliche Kündigung durch Versicherungsnehmer.

Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres (Kalenderjahres), frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt sein. (§ 205(1) VVG und AVB).

Mit dem GKV-WSG schreibt der Gesetzgeber, seit dem 01.01.2009 vor das eine Krankenversicherung mit Versicherungsschutz für ambulante Leistungen und stationäre Regelleistungen bestehen muss.

Kündigungen für die Pflichttarife werden seit 01.01.2009 nur wirksam, wenn das nahtlose Bestehen eines anderweitigen, gleichwertigen Versicherungsschutzes durch Nachweis belegt wird (Ausnahme: Tod oder Auswanderung ins Ausland). Wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird, können nur die Tarife beendet werden, die nicht von der Pflicht betroffen sind (z.B. Krankenhaustagegeldtarif).

 

 

   

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