vers25.de - Geringfügige Beschäftigung in der GKV PKV.

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Eine geringfügige Beschäftigung (Euro 400,00 Job) liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

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Der Arbeitgeber zahlt bei geringfügigen Beschäftigungen eine Pauschalabgabe in Höhe von 30% (13% für die gesetzliche Krankenversicherung, 15 % für die gesetzliche Rentenversicherung und 2% Pauschalsteuer).

Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, so sind sie hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts zusammenzurechnen. Ergibt sich insgesamt ein monatliches Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze, so liegt Versicherungspflicht vor. Nimmt ein versicherungspflichtig Beschäftigter zusätzlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf, so bleibt die geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei. Weitere geringfügige Beschäftigungen werden jedoch mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Im Gegensatz zu der als Erstes aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung sind diese sozialversicherungspflichtig.

Minijobs bei Versicherten in der privaten Krankenversicherung:

Der Arbeitgeber hat bei geringfügig Beschäftigten mit einer privaten Krankenversicherung keinen Beitrag an die gesetzliche Krankenkasse zu zahlen. Dies gilt aber nur für die Krankenversicherung. Unbeschadet davon besteht Beitragspflicht des Arbeitgebers in der gesetzlichen Rentenversicherung.

   

 

   

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Abkürzung allgem. u. medizinisch

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