Haben Sie
ernsthaftes Interesse an einer KFZ-Versicherung oder einem anderen Produkt welches wir hier anbieten?
Unsere Telefonnummer lautet: 02384 911119. Telefonisch zu erreichen sind wir in der Zeit von
10:00 Uhr - 12:30 Uhr und 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Selbstverständlich können Sie die
Versicherung gern selber rechnen nachdem Sie oben auf Kauf eines
KFZ oder Versichererwechsel zum
01. 01 geklickt haben.
Oder senden Sie eine
Anfrage
per E-Mail.
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs
ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
1. bei unklarer Verkehrslage oder
2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.
(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen
ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern,
eingehalten werden. Der Überholende muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den
Überholten nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind
die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden.
Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer des langsameren Fahrzeuges muss seine
Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen
das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt
nicht auf Autobahnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge
sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf
Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen
warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
Tatbestand Thema: Überholen |
Punkte |
Euro Geldbuße |
Fahrverbot Monat(e) |
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt (§ 5 Abs. 1 StVO) |
3 |
100 |
|
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs
jede Behinderung ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 StVO) |
3 |
100 |
|
Und (vorstehend genannte Fälle) dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung Zeichen 297)
nicht gefolgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 StVO). |
4 |
150 |
|
(§ 5 Abs. 2, Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 1 Abs. 2 StVO)
- mit Gefährdung |
4 |
250 |
1 |
- mit Sachbeschädigung |
4 |
300 |
1 |
Überholt unter Nichtbeachtung von Verkehrszeichen
(Zeichen 276, 277) (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO) |
1 |
70 |
--- |
Zum Überholen ausgeschert und
dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet (§ 5 Abs. 4 Satz 1 StVO.) |
2 |
80 |
--- |
Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts
überholt (§ 5 Abs. 1 StVO)
|
---- |
30 |
--- |
Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt
(§ 5 Abs. 2, Satz 2 StVO) |
1 |
80 |
--- |
Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht
eingehalten (§ 5 Abs. 4, Satz 2 StVO) |
--- |
30 |
--- |
Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet
(§ 5 Abs. 4, Satz 3 StVO). |
--- |
10 |
--- |
Beim Einordnen einen Überholten behindert (§ 5 Abs. 4, Satz 4 StVO) |
--- |
20 |
--- |
Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht (§ 5 Abs. 6, Satz 1 StVO). |
--- |
30 |
--- |
Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder
nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen (§ 5 Abs. 6, Satz 2 StVO) |
--- |
10 |
--- |
Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges
die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte (§ 5 Abs. 7, Satz 1 StVO). |
--- |
25 |
--- |
|
|