vers25.de - Das Thema aus Bußgeldkatalog überholen.

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Im Rahmen unseres Angebotes und Informationen zur Autoversicherung bieten wir Ihnen einen Auszug aus dem Bußgeldkatalog. 

Hinweis: Dieser Auszug ist ein Service für den interessierten Verkehrsteilnehmer. Das Thema ist: Punkte in Flensburg. Es ist kein amtlicher Text und hat keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit. Jegliche Haftung für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung des Informationsangebotes ist ausgeschlossen. Sie finden eine ausführliche Übersicht zum Punkte- und Bussgeldkatalog beim Internetangebot des Kraftfahrt - Bundesamtes. Hier sind die unterschiedlichen Verfahren wie Bußgeldverfahren, Strafverfahren und Verwarnungsgeldverfahren zusammengestellt. Das Thema Überholen ist § 5 StVO geregelt.

 

Pfeil rechts

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(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1. bei unklarer Verkehrslage oder

2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.

(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer des langsameren Fahrzeuges muss seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Tatbestand Thema: Überholen Punkte

Euro Geldbuße

Fahrverbot Monat(e)

Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt (§ 5 Abs. 1 StVO)

 3 100  

Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 StVO)

 3 100  

Und (vorstehend genannte Fälle) dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung Zeichen 297) nicht gefolgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 StVO).

4 150  

(§ 5 Abs. 2, Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 1 Abs. 2 StVO)    - mit Gefährdung

4 250 1

- mit Sachbeschädigung

4 300 1

Überholt unter Nichtbeachtung von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO)

1 70 ---

Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet (§ 5 Abs. 4 Satz 1 StVO.)

2 80 ---

Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt (§ 5 Abs. 1 StVO)

---- 30 ---

Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt (§ 5 Abs. 2, Satz 2 StVO)

1 80 ---

Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten (§ 5 Abs. 4, Satz 2 StVO)

--- 30 ---

Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet (§ 5 Abs. 4, Satz 3 StVO).

--- 10 ---

Beim Einordnen einen Überholten behindert (§ 5 Abs. 4, Satz 4 StVO)

--- 20 ---

Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht (§ 5 Abs. 6, Satz 1 StVO).

--- 30 ---

Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen (§ 5 Abs. 6, Satz 2 StVO)

--- 10 ---

Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte (§ 5 Abs. 7, Satz 1 StVO).

--- 25 ---

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